100 % legale Pflege durch A1-Bescheinigung

Die Bescheinigung A1 kommt im Sozialversicherungsrecht im Bereich der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) zum Tragen.

Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers / Selbständigen oder des Arbeitgebers durch die Krankenkasse bzw. den zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt und dem Antragsteller ausgehändigt.

Mit der Bescheinigung A1 wird erklärt, dass während der Dauer der Entsendung des Arbeitnehmers nach Deutschland weiterhin sein eigenes System der sozialen Sicherheit anwendbar bleibt und damit deutsches Sozialversicherungsrecht wegen des Grundsatzes der Vermeidung von Doppelversicherung ausgeschlossen ist.

Die Sozialversicherungsträger des Entsendestaates sind verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung gegeben sind.

Bei Vorliegen der Bescheinigung A1 ist der Arbeitnehmer in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig.

Er ist aber auch nicht zur Inanspruchnahme von Leistungen der deutschen Sozialversicherung berechtigt. Andererseits verpflichtet die Bescheinigung A1 den Arbeitgeber, die Sozialversicherung entsprechend den im jeweiligen Heimatland des Arbeitsnehmers geltenden Regelungen durchzuführen.

Beschäftigte aus den Mitgliedstaaten, die eine Bescheinigung A1 nicht vorlegen, werden nach deutschem Sozialversicherungsrecht beurteilt und unterliegen somit der deutschen Sozialversicherungspflicht.

Diese Kosten liegen deutlich über denen der Herkunftsländer der Pflegehilfen. Es sollte unbedingt beachtet werden, dass die Bescheinigung A1 nur auf Antrag von den zuständigen Behörden im Heimatland des Arbeitnehmers ausgestellt wird.

Bemerkung:

Die Rechtsgrundlage für die Erstellung der Bescheinigung A1 bilden die Verordnungen (EG) 883/2004 und (EG) 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der Nachweis über die Sozialversicherungspflicht im Wohnstaat erfolgte bis zum 1. Mai 2010 anhand der Bescheinigung E101.

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