Die Pflegegrade
Seit dem 1. Januar 2017 haben die Pflegegrade die alten Pflegestufen abgelöst. Hintergrund ist das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), das Pflegebedürftige und deren Angehörige entlasten soll.
Schon der Begriff Pflegebedürftigkeit wurde im Rahmen des PSG II ergänzt. Waren vormals in erster Linie körperliche Beeinträchtigungen maßgebend für den Grad der Pflegebedürftigkeit, sind nun explizit geistige und psychische Beeinträchtigungen sowie Demenzerkrankungen mitberücksichtigt. Die verschiedenen Erkrankungs- und Beeinträchtigungsbilder haben nun gleichberechtigt Anspruch auf Pflegeleistungen.
Damit einher geht auch eine Abkehr vom strikten Prinzip der in Zeiteinheiten bemessenen Hilfsbedürftigkeit. Es ist somit nicht mehr entscheidend, wie viel Zeit eine pflegebedürftige Person am Tag Hilfe in Anspruch nehmen muss, sondern inwieweit der Alltag von der pflegebedürftigen Person selbstständig bewältigt werden kann. Wie viel Unterstützung notwendig ist, wird über sechs Module mit jeweiligem Schwerpunkt bestimmt. Das folgende Schaubild verdeutlicht die Berechnung des Pflegegrads aus den Bewertungen der Module: